Geschäftsbedingungen der Fa. Singhuber Edelstahl e.U.
1.Geltung: 1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und natürlichen
und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtgeschäft
sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2.Angebot/Vertragsabschluss: 2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich. 2.2.Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. 2.3.Wird ein Auftrag (schriftlich oder mündlich erteilt) vom Kunden
storniert, werden die bereits aufgelaufenen Kosten (Tätigkeiten zur Vorbereitung,
Vorplanung, Planansicht für die Vertragsabwicklung) in Rechnung gestellt.
3.Preise: 3.1.Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung a)
Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder b)
Materialkostenerhöhungen auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für
Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend,
ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger
als zwei Monate. Unsere Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich vereinbart
ist, ab Werkstatt.
4.Zahlung: 4.1.Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
4.2.Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtung aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
4.3.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung
dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben. 4.4.Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00.
5.Mitwirkungspflicht des Kunden: 5.1.Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder
der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.2.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen
Angaben über die Lage, verdeckt geführter Strom,- Gas,- und Wasserleitungen
oder ähnliche Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die
erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu
den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. 5.3.Kommt der Kunde
dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge
falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere
Leistung nicht mangelhalft. 5.4.Der Kunde hat die erforderliche Bewilligung Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten vor Auftragsabwicklung
abzuschließen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen
musste. 5.5.Die für die Leistungsausführung erforderliche Energie sind vom Kunden
auf dessen Kosten beizustellen. 5.6.Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.Leistungsausführung: 6.1.Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird. 6.2.Sachlich (z.B.: Anlagegröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
7.Leistungsfristen und Termine: 7.1.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen
unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jedem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden
auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen. 7.2.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 5 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 7.3.Unternehmerische
Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 7.4.Bei Verzug mit der
Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
8.Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges: 8.1.Im Rahmen von Montage-
und Instandsetzungsarbeiten können Schäden a) an bereits vorhandenen
Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei
Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind
von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. 8.2.Bei
eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen
nicht ausgeschlossen.
9.Gefahrtragung: 9.1.Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten
oder montierten Materialen und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden
verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
10.Eigentumsvorbehalt: 10.1.Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 10.2.Eine Weiterveräußerung
ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der
Veräußerung zustimmen. 10.3.Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
bereits jetzt als an uns abgetreten. 10.4.Gerät der Kunde in Zahlungsverzug,
sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht
nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit
mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge
und unter Setzung der Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben. 10.5.Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über
sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
10.6.Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunden zumutbar – zu
betreten und dies nach angemessener Vorankündigung. 10.7.Notwendige und zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
10.8.In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 10.9.Die zurückgenommene
Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und
bestmöglich verwerten.
11.Unser geistiges Eigentum: 11.1.Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden
sind, bleiben unser geistiges Eigentum. 11.2.Die Verwendung solcher Unterlagen
außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
12.Gewährleistung: 12.1.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 12.2.Sind die Mängelbehauptungen
des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung
zu ersetzen. 12.3.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. 12.4.Eine etwaige Nutzung
oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche
ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder
verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar
ist. 12.5.Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als
genehmigt. 12.6.Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
13.Haftung: 13.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden
nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 13.2.Gegenüber unternehmerischen
Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 13.3.Diese
Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur
dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 13.4.Schadenserstzansprüche
unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten
gerichtlich geltend zu machen. 13.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch
Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden zufügen. 13.6.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überanspruchung, Nichtbefolgen
von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage durch
Auftraggeber, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder
nicht von uns autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis
kausal für Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben. 13.7.Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene
Schadenversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet
sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt
sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämie).
14.Salvatorische Klausel: 14.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
15.Allgemeines: 15.1.Es gilt österreichisches Recht.
16.Gerichtsstand: 16.1.Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht