Geschäftsbedingungen der Fa. Singhuber Edelstahl e.U.


1.Geltung: 1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und natürlichen

und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtgeschäft

sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,

selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen

darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.


2.Angebot/Vertragsabschluss: 2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich. 2.2.Zusagen,

Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende

Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber

unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung

verbindlich. 2.3.Wird ein Auftrag (schriftlich oder mündlich erteilt) vom Kunden

storniert, werden die bereits aufgelaufenen Kosten (Tätigkeiten zur Vorbereitung,

Vorplanung, Planansicht für die Vertragsabwicklung) in Rechnung gestellt.


3.Preise: 3.1.Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung a)

Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder b)

Materialkostenerhöhungen auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für

Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend,

ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger

als zwei Monate. Unsere Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich vereinbart

ist, ab Werkstatt.


4.Zahlung: 4.1.Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,

gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

4.2.Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender

Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer

Verpflichtung aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

4.3.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte

Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige

Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung

dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen

erfolglos gemahnt haben. 4.4.Für zur Einbringlichmachung notwendige und

zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem

Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00.


5.Mitwirkungspflicht des Kunden: 5.1.Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt

frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen

Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss

dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder

der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

5.2.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen

Angaben über die Lage, verdeckt geführter Strom,- Gas,- und Wasserleitungen

oder ähnliche Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,

Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die

erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen

unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu

den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. 5.3.Kommt der Kunde

dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge

falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere

Leistung nicht mangelhalft. 5.4.Der Kunde hat die erforderliche Bewilligung Dritter

sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten vor Auftragsabwicklung

abzuschließen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsschlusses

hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische

Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen

musste. 5.5.Die für die Leistungsausführung erforderliche Energie sind vom Kunden

auf dessen Kosten beizustellen. 5.6.Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung

kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter

sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.


6.Leistungsausführung: 6.1.Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige

Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall

ausgehandelt wird. 6.2.Sachlich (z.B.: Anlagegröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte

Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in

Rechnung gestellt werden.


7.Leistungsfristen und Termine: 7.1.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer

Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen

unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die

nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jedem Zeitraum, währenddessen das

entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden

auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag

unzumutbar machen. 7.2.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die

Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,

insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 5 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und

vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 7.3.Unternehmerische

Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,

wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 7.4.Bei Verzug mit der

Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag

nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat

schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter

gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

8.Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges: 8.1.Im Rahmen von Montage-

und Instandsetzungsarbeiten können Schäden a) an bereits vorhandenen

Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei

Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind

von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. 8.2.Bei

eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen

nicht ausgeschlossen.


9.Gefahrtragung: 9.1.Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten

oder montierten Materialen und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden

verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.


10.Eigentumsvorbehalt: 10.1.Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene

Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 10.2.Eine Weiterveräußerung

ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe

des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der

Veräußerung zustimmen. 10.3.Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung

bereits jetzt als an uns abgetreten. 10.4.Gerät der Kunde in Zahlungsverzug,

sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht

nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit

mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge

und unter Setzung der Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos

gemahnt haben. 10.5.Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über

sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

10.6.Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes

den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunden zumutbar – zu

betreten und dies nach angemessener Vorankündigung. 10.7.Notwendige und zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

10.8.In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt

vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 10.9.Die zurückgenommene

Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und

bestmöglich verwerten.


11.Unser geistiges Eigentum: 11.1.Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige

Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden

sind, bleiben unser geistiges Eigentum. 11.2.Die Verwendung solcher Unterlagen

außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,

Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich

auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.


12.Gewährleistung: 12.1.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen

Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 12.2.Sind die Mängelbehauptungen

des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene

Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung

zu ersetzen. 12.3.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der

Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. 12.4.Eine etwaige Nutzung

oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche

ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder

verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar

ist. 12.5.Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als

genehmigt. 12.6.Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich

vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.


13.Haftung: 13.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,

insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden

nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 13.2.Gegenüber unternehmerischen

Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag

einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 13.3.Diese

Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur

Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur

dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 13.4.Schadenserstzansprüche

unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten

gerichtlich geltend zu machen. 13.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch

Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund

Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits

mit dem Kunden zufügen. 13.6.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überanspruchung, Nichtbefolgen

von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage durch

Auftraggeber, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder

nicht von uns autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis

kausal für Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung

notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen

haben. 13.7.Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,

Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene

Schadenversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,

Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet

sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt

sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme

dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämie).


14.Salvatorische Klausel: 14.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,

so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.


15.Allgemeines: 15.1.Es gilt österreichisches Recht.

16.Gerichtsstand: 16.1.Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder

künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden

Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht